Die im Mai 2014 inkraft getretene EU-Tabakproduktrichtlinie sorgte aufgrund ungenauer Formulierungen lange für Rechtsunsicherheit in EU-Ländern. Obwohl eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 20. Mai 2016 erforderlich ist, verabschiedete das deutsche Bundeskabinett erst am 16. Dezember 2015 den entsprechenden Entwurf zum Tabakerzeugnisgesetz.
Fehlende Detailbestimmungen in der EU-Verordnung sowie die späte Einbringung des Entwurfes in Deutschland sorgten dafür, dass notwendige Produktionsumstellungen in der Tabakindustrie nicht rechtzeitig in die Wege geleitet werden konnten.
Welche Auswirkungen die Umsetzung der Tabakproduktrichtlinie auf die Unternehmen der Tabakwirtschaft sowie deren Produktportfolio haben wird, bleibt ungewiss. Produktionsausfälle und -stillstände sind aufgrund der knappen Umstellungsfrist denkbar, denn obwohl die Ausverkaufsfrist im Handel bis zum Mai 2017 laufen wird, muss die Produktionsumstellung laut Verordnung bis zum 20. Mai 2016 erfolgen.
Der Verband der deutschen Rauchtabakindustrie weist in einer Aussendung darauf hin, dass durch die kurze Übergangsfrist mittelständische Unternehmen klar im Nachteil sind: „Mit dieser unrealistischen Anpassungsfrist der Produktion leistet die Politik Vorschub für einen erheblichen Wettbewerbsnachteil zulasten der mittelständischen Tabakindustrie – und nimmt eine weitere Schwächung des deutschen Mittelstandes insgesamt in Kauf“, stellt Michael von Foerster, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der deutschen Rauchtabakindustrie (VdR), fest.
Es sei nicht möglich, innerhalb von fünf Monaten 3.000 Marken in unterschiedlichen Verpackungsformen an die neuen Warnhinweise und andere Änderungen anzupassen. Verpackungen müssten aufwendig umgestellt werden, und dies nehme nun einmal Zeit in Anspruch.
Über die EU-Tabakproduktrichtlinie
Warnhinweise in Bild und Text müssen 65% der Vor- und Rückseite, sowie 50% der Seitenflächen Verpackungen für Feinschnitt und Zigaretten einnehmen. Zigarren und Pfeifentabake werden von den sogenannten „Schockbildern“ ausgenommen, müssen jedoch ebenfalls gesundheitsbezogene Warnhinweise auf einer mindestens 30% betragenden, augenfälligen Fläche tragen.
Weitere Informationen zur Umsetzung in Deutschland finden Sie auf der Website der deutschen Bundesregierung