Nach einer Klage der Corporación Habanos S.A., hat das Landgericht München in einem Urteil erneut bestätigt, dass „Kuba“ und „Havanna“ und Ableitungen davon geographische Herkunftsbezeichnungen sind und im geschäftlichen Verkehr in Deutschland nur für Zigarren aus Tabaken verwendet werden dürfen, die tatsächlich aus Kuba stammen.
Laut Urteilsbegründung haben die Begriffe Kuba und Havanna besondere Bedeutung für höchsten Tabakgenuss aus Kuba und genießen daher den erweiterten kennzeichenrechtlichen Schutz von geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf.
Eingehend befasst sich das Gericht mit Bezeichnungen wie „Cuban Seed“, ,,Piloto Cubano“ oder „Habano-Deckblatt“ und hält diese auch dann für unzulässig, wenn Zigarren außerhalb von Kuba mit vormals kubanischen Samen und in möglicherweise vergleichbarer Handarbeit hergestellt werden. Das Gericht stellt fest, dass für das besondere Ansehen der kubanischen Zigarren nicht allein die Art der Herstellung oder der Herkunftsort der Tabaksamen von Bedeutung sind, sondern dass die Qualität des Tabaks auch und insbesondere durch die regionalen Anbaubedingungen wie Klima, Regenmengen und Boden geprägt ist. Das sogenannte „Terroir“ sei für die Anbauregionen in Kuba regional -–und nicht etwa personengebunden – kennzeichnend. Auch, weil Tabak eine einjährige Pflanze ist, werde die Qualität weniger durch die Herkunft des Samens, als vielmehr durch die Anbaubedingungen vor Ort bestimmt.
In seiner Urteilsbegründung verweist das Gericht auch auf frühere Rechtsprechung und bestätigt diese im Ergebnis. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.